Analog zum Nutzniesser hat der Vorerbe eine Werterhaltungspflicht, d.h. er darf die Erbschaftsgegenstände lediglich Nutzen und die Früchte daraus ziehen (z.B. Mietzinseinnahmen) (ZGB 768 II analog), jedoch nicht verbrauchen.
Ausnahme
Keine Werterhaltungspflicht bei der Vor- bzw. Nacherbschaft „auf den Überrest“.