Der pflichtteilsgeschützte Erbe muss sich nicht mit einer Vorerbschaft (auflösend bedingtes Erbe) alleine abfinden, sondern er hat Anspruch auf uneingeschränkte und unbelastete Erbzuwendung im Umfang des Pflichtteils.
Diesen Pflichtteilsschutz hat er mittels Herabsetzungsklage durchzusetzen.
» erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage