Auslieferungs-Art
Die Auslieferung hat grundsätzlich in natura zu erfolgen (vgl. BGE 129 III 113).
Auslieferungs-Zustand
Die Gegenstände sind dem Nacherben in jenem Zustand zu übergeben, in welchem sie sich im Zeitpunkt des „Voranfalls“ befunden haben.
Wertvermehrung / Wertminderung
- Eine Wertvermehrung erfolgt zugunsten des Nacherben.
- Eine Wertminderung erfolgt zulasten des Nacherben.