Bei der Vorerbschaft ist eine Erbschaftsverwaltung in folgenden Fällen anzuordnen:
- Trotz entsprechender Pflicht wird vom Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer keine Sicherheit geleistet.
- Die vom Vorerben geleistete Sicherheit bietet keine ausreichende Deckung (mehr) und wird nicht entsprechend ergänzt.
- Bei erwarteter konkreter Gefährdung der Anwartschaft der Nacherben.