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Erbeinsetzung: Testament / Erbvertrag

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Inventaraufnahme

Rechtsgebiet:
Erbeinsetzung: Testament / Erbvertrag
Stichworte:
Erbeinsetzung, Erbvertrag, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Behörde hat zwingend ein Inventar über die  Nachlass-Aktiven und Nachlass-Passiven aufzunehmen (ZGB 490 I). Zweck ist die Festlegung des Auslieferungsanspruchs der Nacherben gegenüber dem Vorerben.

Achtung

Das Inventar muss sämtliche Nachlass-Aktiven und -Passiven umfassen (nicht nur etwa die von der Nacherbeneinsetzung betroffenen Gegenstände).

Ausnahme

Die Aufnahme eines Inventar ist in folgenden Fällen entbehrlich:

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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